Beim Verbrennen von Gartenabfällen sind bestimmte Zeiten und Vorgaben einzuhalten. Grundlage dafür ist die derzeit gültige Verordnung über das Verbrennen pflanzlicher Abfälle von gärtnerisch genutzten Flächen im Kreisgebiet. Sie enthält alle wichtigen Bestimmungen zum Verbrennen von Gartenabfällen.
Wann darf verbrannt werden?
Das Verbrennen von Gartenabfällen ist nur in folgenden Zeiträumen möglich:
- 01. März bis 15. April
- 01. Oktober bis 15. November
Dabei gilt:
- Das Verbrennen ist montags bis samstags von 11:00 bis 17:00 Uhr erlaubt.
- An Sonn- und Feiertagen ist das Verbrennen grundsätzlich verboten.
Gartenabfälle möglichst anders verwerten
Auch wenn das Verbrennen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, sollte es nur als letzte Möglichkeit in Betracht gezogen werden.
Gartenabfälle lassen sich häufig sinnvoller und umweltfreundlicher verwerten – zum Beispiel durch:
- Kompostierung im eigenen Garten,
- die Biotonne bzw. Bioabfallsammlung,
- die Abgabe an einen Abfallwirtschafts- oder Wertstoffhof oder
- eine andere geeignete Form der Verwertung.
Bitte prüfen Sie daher zunächst, ob eine dieser Möglichkeiten für Sie infrage kommt.
Wichtig: Beim Verbrennen sind neben den genannten Zeiten auch alle weiteren Vorgaben der geltenden Verordnung zu beachten. Informieren Sie sich deshalb vorab über die vollständigen Regelungen.